PDV 300 – Polizeidiensttauglichkeit / Einstellungstest

pdv300 anwalt berlin polizei einstellungstestDen Einstellungstest für den Polizeivollzugsdienst erfolgreich absolviert und trotzdem ist der  Traum von einer Karriere bei der Polizei geplatzt? Der polizeiärztliche Dienst hat unter Verweis auf die PDV (Polizeidienstverordnung) 300 die Polizeidienstuntauglichkeit festgestellt? So ergeht es regelmäßig Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst, unverhofft scheiden die Aspiranten aus dem Auswahlverfahren aus. Um sich in das Verfahren wieder einzuklagen empfiehlt es sich einen versierten Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.

Die PDV 300 stellt eine Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen gewährleistet werden sollen. Die Gerichte, u.a. das Verwaltungsgericht Berlin, argumentieren neuerdings so:

,,Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bezüglich der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und Überprüfungsverpflichtung durch die Gerichte annimmt, entfällt der diesbezügliche Anwendungsbereich der PDV 300 mit der Folge, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden kann.“

Diese neue Rechtsprechung führt also dazu, dass bei einer Erkrankung, welche  in der PDV 300 aufgeführt ist, nicht mehr ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden darf. In der Praxis kommt es außerdem  vor, dass die Befunde der Polizeiärzte durch bessere Diagnosemethoden von Spezialisten widerlegt werden können.

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pdv300-bescheidUpdate 12/2017: Erneut ist es gelungen einen wegen gesundheitlicher Bedenken ausgeschiedenen Bewerber, namentlich wegen Skoliose, wieder in das Auswahlverfahren einzuklagen. Unser Mandant wird im nächsten Jahr in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei eingestellt.

 

 

 

 

Update 02/2019: Im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung wurde bekannt, dass sich unser Mandant nach einem traumatischen Erlebnis in der Kindheit für 2,5 Jahre in psychotherapeutische Behandlung begab, um eine posttraumatische Belastungsstörung zu verarbeiten. Der Weg vor das Verwaltungsgericht war erfolgreich, unser Mandant beginnt nun zum 01.03.2019 seine Ausbildung bei der Berliner Schutzpolizei.

 

 

 

Update 02/2019: Die polizeiärztliche Untersuchung führte bei unserem Mandanten zu dem Ergebnis, dass eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), Anpassungsstörung und eine chronische Tic-Erkrankung vorliegen soll. Auch in diesem Fall konnte nach eingehendem Vortrag und Vorlage eines privatärztlichen Attests eine erneute polizeiärztliche Prüfung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erreicht werden, welche im Ergebnis positiv ausfiel. Entsprechend erfolgreich verlief das Klageverfahren, so dass unser Mandant ab dem 01.03.2019 seine Ausbildung bei der Berliner Polizei absolvieren wird.

 

 

Update 05/2019: Unser Mandant bewarb sich nach einer erfolgreichen LASIK-OP mit einer 100% Sehschärfe um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Nach bestandenem Auswahltest erhielt unser Mandant eine Absage unter Hinweis auf eine Polizeidienstuntauglichkeit, welche aus der Merkmalsnummer 5.1 der PDV 300 folge, da bei seine Augen vor dem chirurgischen Eingriff Dioptrienwerte von -5,75 und -5,25 gemessen wurden. Nach der Polizeidienstvorschrift führen refraktionschirurgische Eingriffe bei einer Dioptrienzahl außerhalb des Bereichs von -5,0 bis +3,0 ohne weitere medizinische Überprüfung stets zur Polizeidienstuntauglichkeit. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat sich letztlich unserer Argumentation angeschlossen, unser Mandant obsiegte mit seinem Eilantrag.

 

 

Update 07/2019: Unser Mandant bewarb sich bei der Bundespolizei und wurde nach erfolgter polizeiärztlicher Untersuchung als polizeidienstuntauglich eingestuft, da im Rahmen der kardiologischen Untersuchungen beim Langzeit-EKG zahlreiche Extrasystolen festgestellt wurden. Im Ergebnis konnte die Bundespolizeiakademie im Widerspruchsverfahren von der Polizeidiensttauglichkeit überzeugt werden. Unsere Mandantschaft wird voraussichtlich noch in diesem Jahr ihre Ausbildung bei der Bundespolizei beginnen können.

 

 

 

Update 11/2019: Unsere Mandantin bewarb sich bei der Bundespolizei für den mittleren Dienst und wurde nach Aktenlage gem. Nr. 3.1.1 der PDV 300 wegen einer Nahrungsmittelunverträglichkeit als polizeidienstuntauglich eingestuft. Sie machte wahrheitsgemäße Angaben, dass sie an einer Zitrusfrüchte-Allergie leide. Nachdem im Widerspruchsverfahren ausführlich die Sach- und Rechtslage dargestellt wurde, hat die zuständige Bundespolizeiakademie uns recht gegeben. Die Mandantin absolviert nun ihre Ausbildung bei der Bundespolizei.

 

 

 

Update 05/2020: Unser Mandant bewarb sich beim Bundeskriminalamt. Aufgrund einer erheblichen Sehschwäche von nur noch 10% wurde er als polizeidienstuntauglich eingestuft. Im laufenden Widerspruchsverfahren hat er sich einer Laser-OP der Augen unterzogen. Die stabilen Werte überzeugten das BKA, auch abweichend von der PDV 300, welche eine mindestens 12-monatige Wartezeit nach einer Laser-OP vorsieht. Die Mandantschaft wird nun Polizeibeamter im gehobenen Dienst beim BKA.

 

 

 

Update 07/2020: Eine direkte Einstellung bei der Polizeiakademie Niedersachsen scheiterte trotz erfolgreicher Operation der Augen an den präoperativ festgestellten Dioptrienwerten unseres Mandanten. Es folgte eine rechtliche Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Hannover, in welchem das angerufene Gericht unserer Rechtsansicht schließlich folgte. Zur Vermeidung eines ggf. langwierigen Rechtsstreits wurde ein Vergleich geschlossen, aufgrund dessen unser Mandant nunmehr seinen Dienst als Polizeianwärter bei der Polizei Niedersachsen ausübt. 

 

 

 

Update 11/2020: Der Bewerber befand sich als Jugendlicher in teilstationärer kinderpsychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Es wurde ein klinisch-psychiatrisches Syndrom mit leichter depressiver Episode, Somatisierungsstörung, Autonomieabhängigkeitskonflikt und beginnende narzisstische Persönlichkeitsfehlentwicklungsstörung diagnostiziert. Für die Polizei des Freistaats Sachsen war die Sache eindeutig: In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Leipzig wurde von Vertretern der Polizei erklärt, dass im Freistaat Sachsen kategorisch niemand eingestellt werde, der jemals mit einer Depression diagnostiziert wurde. Auch hier ist es gelungen, dass Gericht davon zu überzeugen, dass keine schematische Prüfung anhand der PDV 300 vorzunehmen ist, sondern auch bei einer Depression eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Ergebnis gab das VG Leipzig unserer Mandantschaft recht.

 

 

Update 04/2021: Unser Mandant bewarb sich beim Bundeskriminalamt um Einstellung in den  Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes beim Bundeskriminalamt (BKA). Seine Bewerbung wurde allerdings abgelehnt mit dem Hinweis auf diverse Erkrankungen. Konkret hielt das BKA unserem Mandanten entgegen, dass dieser noch im Jahr 2020 an einer schweren depressiven Episode, an einer Anpassungsstörung, an einer anhaltenden affektiven Störung und an einer akuten Belastungssituation litt. Mit anwaltlicher Hilfe und unter Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ist es gelungen, das BKA davon zu überzeugen, dass eine formelhafte Anwendung der PDV 300 verfehlt ist. Auch bei schwerwiegenden Diagnosen ist stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Mandantschaft wird nun in Kürze ihren Dienst beim BKA in Wiesbaden aufnehmen.

 

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