Schenkkreise in Berlin/Brandenburg

In letzter Zeit häufen sich Anwaltsschreiben, in denen Geldgeschenke im Rahmen von sogenannten Schenkkreisen  zurückgefordert werden. Die Fristen sind kurz gesetzt, denn oftmals droht die Verjährung der Ansprüche.

Ob diese Ansprüche rechtens sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits 1997 festgestellt, dass derartige Schenkungsverträge sittenwidrig und damit nichtig sind, ob deswegen die Geldeinlage vom Beschenkten zurückgefordert werden kann ist allerdings umstritten. Der Anspruchs auf Rückzahlung ist gem. §817 S.2 BGB dann ausgeschlossen, wenn dem Schenker selbst ein Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen wird. Das wird zumeist der Fall sein, denn der Schenker will ja ausdrücklich an dem Schenkkreis teilnehmen und tut dies ebenfalls mit unredlichen Mitteln. Der BGH hat zwar entschieden, dass hier ausnahmsweise doch ein Rückforderungsrecht besteht. Viele Gerichte treffen dennoch gegenteilige Entscheidungen zu Gunsten der Beschenkten.

Jeder Fall muss gesondert geprüft werden!

Sie sind der Beschenkte und werden mit einer Rückforderung konfrontiert? Sie haben geschenkt und möchte eine Rückforderung geltend machen? Die Kanzlei Luft mit Filialen Berlin am Kurfürstendamm und in der Schloßstraße steht Ihnen zur Seite – in Berlin und bundesweit: 030-120648550 

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