Regelmäßig vertritt die Kanzlei Luft Betroffene, welche einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. §81b Alt. 2 StPO unterzogen werden sollen:
Der Beschuldigte wird von der Polizei schriftlich aufgefordert sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. In der Regel werden Finger- und Handflächenabdrücke sowie Lichtbilder gefordert. Erschwerend kommt hinzu, dass stets die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird. Das bedeutet: Sie können sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung ausschließlich mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht wehren, ansonsten würde die Polizei die Maßnahme zwangsweise durchsetzen.
Erfahrungsgemäß ist die große Mehrheit der hier bearbeiteten Vorladungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig und hält ein gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Regelmäßig erkennt das auch die Polizeibehörde und nimmt die Anordnung zurück.
Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ist die erneute Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken bei einem bereits in der Vergangenheit erkennungsdienstlich behandelten Beschuldigten grundsätzlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. 2. 2008 – 11 LB 417/07).
Mit Blick auf den Wortlaut des § 81b Alt. 2 StPO („Soweit”) und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung durchzuführenden Maßnahmen auch ihrem Umfang nach notwendig sind (VGH Mannheim, Urteil vom 18. 12. 2003 – 1 S 2211/02).
Benötigen Sie Hilfe im Zusammenhang mit einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung? Sind Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren? Lassen Sie sich nicht einschüchtern und vereinbaren Sie einen Termin: 030 – 120 648 550